Vertragsstrafe als Werbungskosten abziehbar

Eine Vertragsstrafe führt dann zu Werbungskosten, wenn sie gezahlt wurde, um einen besser bezahlten, neuen Job annehmen zu können.

Auf­wen­dun­gen, die Sie für eine im Arbeits­ver­trag fest­ge­schrie­be­ne Ver­trags­stra­fe auf­brin­gen müs­sen, kön­nen Sie als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit in Abzug brin­gen. Ent­spre­chend der Defi­ni­ti­on von Wer­bungs­kos­ten (Auf­wen­dun­gen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung von Ein­nah­men) wer­den alle durch Ihren Beruf ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt. Eine beruf­li­che Ver­an­las­sung wird grund­sätz­lich immer dann ange­nom­men, wenn objek­tiv ein Zusam­men­hang mit dem Beruf besteht und Sie sub­jek­tiv die Auf­wen­dun­gen zur För­de­rung Ihres Berufs, also zur Erwer­bung, Siche­rung oder Erhal­tung von Ein­nah­men getä­tigt haben. Ent­spre­chend fällt auch eine Ver­trags­stra­fe unter die Wer­bungs­kos­ten — sofern Sie Ihr Arbeits­ver­hält­nis vor­zei­tig kün­di­gen und eine Ver­trags­stra­fe in Kauf neh­men, um ein neu­es Arbeits­ver­hält­nis mit höhe­rem Ein­kom­men ein­ge­hen zu kön­nen.