Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen

Bei gleicher Zusage an zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleicher Beteiligung steht beiden der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu.

Hat eine GmbH ihren bei­den zu glei­chen Tei­len betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern die glei­che Alters­ver­sor­gung zuge­sagt, steht jedem von ihnen der Vor­weg­ab­zug für Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen unge­kürzt zu. Eine gegen­tei­li­ge Pra­xis wür­de bei jeder Ver­an­la­gung zusätz­li­che Sach­ver­halts­er­mitt­lun­gen durch die Finanz­ver­wal­tung not­wen­dig machen, deren Auf­wand in kei­nem Ver­hält­nis mehr zu der steu­er­li­chen Bedeu­tung der als Son­der­aus­ga­ben abzieh­ba­ren Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen ste­hen wür­de.