Lese- und Rechtschreibschwäche als außergewöhnliche Belastung

Therapiekosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche werden nur mit vorherigem amtsärztlichen Attest als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung bestä­tigt, dass Auf­wen­dun­gen für die Behand­lung einer Lese- und Recht­schreib­schwä­che nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­ti­gungs­fä­hig sind, wenn ein vor Beginn der Behand­lung aus­ge­stell­tes amts­ärzt­li­ches Gut­ach­ten über deren Not­wen­dig­keit vor­ge­legt wird. Ein nach­träg­lich ein­ge­hol­tes amts­ärzt­li­ches Gut­ach­ten ist nicht aus­rei­chend: Bereits vor Beginn der Behand­lung muss der Nach­weis erbracht sein, dass die Lese- und Recht­schreib­schwä­che Krank­heits­wert hat und eine The­ra­pie erfor­dert.