Einkunftsgrenzen beim Kindergeld

Das Verfassungsgerichtsurteil zum Kindergeld wird von der Verwaltung mittlerweile bei allen Anträgen berücksichtigt, außerdem wird geprüft.

Im Som­mer hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in einem weg­wei­sen­den Urteil ent­schie­den, dass Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht zu den Ein­künf­ten eines voll­jäh­ri­gen Kin­des zäh­len. Durch einen Erlass wird die­ses Urteil bei allen neu­en Anträ­gen auto­ma­tisch berück­sich­tigt. Die Finanz­ver­wal­tung prüft der­zeit jedoch, ob wei­te­re Abzü­ge vom Ein­kom­men vor­zu­neh­men sind, weil die­se Ein­kom­mens­be­stand­tei­le eben­falls nicht zur Bestrei­tung des Lebens­un­ter­halts des Kin­des zur Ver­fü­gung ste­hen, zum Bei­spiel die Lohn- und Kir­chen­steu­er oder Bei­trä­ge zur pri­va­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.