Zusammenveranlagung nach einer Woche?

Haben sich die Eheleute getrennt, muss ein neuer Versuch des Zusammenlebens mindestens einen Monat dauern, damit auch eine Zusammenveranlagung wieder in Frage kommt.

Das Finanz­ge­richt Nürn­berg hat ent­schie­den, dass bei einer dau­ern­den Tren­nung von Ehe­leu­ten eine Zusam­men­ver­an­la­gung erst bei einem erneu­ten Zusam­men­le­ben von über einem Monat mög­lich ist. Es ist not­wen­dig, dass man von einem “nicht dau­ernd Getrennt­le­ben” aus­ge­hen kann. Das heißt, für das Finanz­amt muss die Wie­der­her­stel­lung der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft anhand des Zusam­men­le­bens und wei­te­rer objek­ti­ver Gege­ben­hei­ten und Umstän­de nach­voll­zieh­bar sein. Ein kur­zer Ver­such von nur einer Woche Dau­er genügt dafür nicht.