Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei Vertragsschlüssen der Gesellschaft gegenüber einem Dritten nicht, da ihm keine Aufklärungspflichten obliegen.

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH oblie­gen Ihnen grund­sätz­lich kei­ne vor­ver­trag­li­chen Auf­lä­rungs­pflich­ten zum Schutz der Ver­trags­part­ner der GmbH. Sol­che Pflich­ten oblie­gen aus­schließ­lich der GmbH selbst. Sie als Geschäfts­füh­rer haben ledig­lich intern gegen­über der GmbH die Pflicht, dafür zu sor­gen, dass sich die GmbH in ihren Außen­be­zie­hun­gen recht­mä­ßig ver­hält.

Von die­sem Grund­satz, näm­lich dass der Geschäfts­füh­rer allein gegen­über der GmbH für die Erfül­lung der der GmbH im Außen­ver­hält­nis oblie­gen­den Auf­klä­rungs­pflich­ten ein­zu­ste­hen hat, gibt es zwei sehr sel­ten auf­tre­ten­de Aus­nah­men. Die­se Aus­nah­men sehen vor, dass Sie als Geschäfts­füh­rer nur dann haf­ten, wenn Sie ein unmit­tel­ba­res Eigen­in­ter­es­se an dem abge­schlos­se­nen Geschäft oder aber ein beson­de­res per­sön­li­ches Ver­trau­en des Ver­trags­part­ners der GmbH in Anspruch genom­men haben.