Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte

Nach einer Rechtsprechungsänderung führt eine Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte nicht mehr zu doppelter Haushaltsführung.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne Recht­spre­chung geän­dert. Der Bezug einer Unter­kunft an einer vor­über­ge­hen­den Tätig­keits­stät­te begrün­det dem­nach kei­ne dop­pel­te Haus­halts­füh­rung mehr. Die mit einer sol­chen Aus­wärts­tä­tig­keit ver­bun­de­nen Fahrt- und Über­nach­tungs­kos­ten sind nun in vol­lem Umfang als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Die Höhe des Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wands rich­tet sich nach der Abwe­sen­heit des Arbeit­neh­mers von sei­ner Woh­nung. Nicht ent­schei­dend ist die Abwe­sen­heits­dau­er von der aus­wär­ti­gen Unter­kunft am Ein­satz­ort. Der Abzug des Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wands ist aller­dings, wie bei der Ein­satz­wech­sel­tä­tig­keit üblich, auf die ers­ten drei Mona­te des Ein­sat­zes an der­sel­ben Tätig­keits­stät­te beschränkt.