Steuerfreie pauschale Zuschläge

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dürfen nicht nach einer pauschalen Modellrechnung bezahlt werden.

Zuschlä­ge, die neben dem Grund­lohn gewährt wer­den, sind nur dann steu­er­frei, wenn sie für tat­säch­lich geleis­te­te Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit gezahlt wer­den. Die­se Steu­er­be­frei­ung setzt grund­sätz­lich Ein­zel­auf­stel­lun­gen der tat­säch­lich erbrach­ten Arbeits­stun­den vor­aus. Dem­ge­gen­über kön­nen pau­scha­le Zuschlä­ge, die dem Arbeit­neh­mer ohne Rück­sicht auf die Höhe der tat­säch­lich erbrach­ten Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit gezahlt wer­den, dann steu­er­frei sein, wenn sie als blo­ße Abschlags­zah­lun­gen oder Vor­schüs­se auf spä­ter ein­zeln abzu­rech­nen­de Zuschlä­ge geleis­tet wer­den. Eine pau­scha­le Zah­lung von Zuschlä­gen auf­grund durch­schnitt­li­cher Arbeits­zei­ten ist nicht steu­er­frei.