Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Münster geht davon aus, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren für die Jahre 1994 bis 1996 gegen die Verfassung verstößt.

Nach dem ers­ten Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Besteue­rung von Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen vor bei­na­he zwei Jah­ren lan­den dort immer neue Fäl­le zur Prü­fung. Das BVerfG kann nicht ohne wei­te­res die Besteue­rung für einen län­ge­ren Zeit­raum kom­plett als ver­fas­sungs­wid­rig ein­stu­fen, son­dern darf sich immer nur mit den ihm kon­kret vor­ge­leg­ten Fäl­len beschäf­ti­gen, sodass die ver­schie­de­nen Gewinn­ar­ten und Zeit­räu­me etap­pen­wei­se in ein­zel­nen Ver­fah­ren abge­klopft wer­den müs­sen.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter ist jetzt zu der Ein­schät­zung gekom­men, dass die Besteue­rung von Ein­künf­ten aus pri­va­ten Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten mit Wert­pa­pie­ren für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 1994 bis 1996 ver­fas­sungs­wid­rig sein könn­te. Das Finanz­ge­richt beruft sich dabei dar­auf, dass die Durch­set­zung des Steu­er­an­spruchs bei der Ver­äu­ße­rung von Wert­pa­pie­ren wegen struk­tu­rel­ler Voll­zugs­hin­der­nis­se weit­ge­hend ver­ei­telt wur­de. Es hat dem BVerfG daher nun die Fra­ge vor­ge­legt, ob die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten ver­fas­sungs­wid­rig und damit nich­tig sind.