Anmeldungen/Voranmeldungen auf Papier

In Härtefällen ist die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen auch auf Papier möglich.

Seit dem 1. Janu­ar 2005 müs­sen Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen elek­tro­nisch über die ELS­TER-Schnitt­stel­le beim Finanz­amt abge­ge­ben wer­den. Nach­dem die Über­gangs­frist abge­lau­fen ist, ist seit Juni 2005 die elek­tro­ni­sche Vari­an­te Pflicht. Die Abga­be per Post oder Tele­fax ist nur noch in begrün­de­ten Här­te­fäl­len zuläs­sig. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Chem­nitz hat die jetzt gül­ti­ge Pra­xis wie folgt zusam­men­ge­fasst:

  • Geben Sie Ihre Vor­anmel­dung ohne vor­he­ri­gen Här­te­fall­an­trag beim Finanz­amt ab, wird dies als Här­te­fall­an­trag gewer­tet. Es bedarf kei­nes wei­te­ren geson­der­ten Antrags, das Finanz­amt muss nicht förm­lich zustim­men.

  • Wur­de Ihr Här­te­fall­an­trag durch eine amt­li­che Ent­schei­dung abge­lehnt und ist ein Ein­spruch erfolg­los, müs­sen Sie Ihre Vor­anmel­dun­gen in elek­tro­ni­scher Form ein­rei­chen. Ansons­ten dro­hen Ihnen Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge und Zwangs­geld.

  • Här­te­fallan­er­ken­nun­gen sind vom Finanz­amt grund­sätz­lich befris­tet und mit Wider­rufs­vor­be­halt zu ertei­len.

  • Här­te­fall­an­trä­gen wird dann statt­ge­ge­ben, wenn die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für eine elek­tro­ni­sche Abga­be der Vor­anmel­dun­gen nicht vor­lie­gen.