Eigenheimzulage trotz Wanddurchbruchs

Kaufen Sie eine Wohnung und verbinden sie per Wanddurchbruch mit einer Wohnung, die Ihnen bereits gehört, erhalten Sie für die neu erworbene Wohnung Eigenheimzulage.

Das Gesetz begüns­tigt die Her­stel­lung oder Anschaf­fung einer selbst­ge­nutz­ten Woh­nung. Die Eigen­heim­zu­la­ge wird für das Jahr der Anschaf­fung und die fol­gen­den sie­ben Jah­re für jedes Kalen­der­jahr gewährt, indem Sie die Woh­nung zu eige­nen Wohn­zwe­cken nut­zen oder einem nahen Ange­hö­ri­gen über­las­sen. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auch erfüllt, wenn Sie eine Woh­nung erwer­ben und die­se durch einen Wand­durch­bruch mit einer Woh­nung ver­bin­den, die sich bereits in Ihrem Eigen­tum befin­det.

Die Ver­bin­dung der bei­den Woh­nun­gen ändert am För­der­tat­be­stand der Anschaf­fung der zwei­ten Woh­nung und der Eigen­nut­zung die­ser Woh­nung nichts. Zudem geht die Woh­nungs­ei­gen­schaft der neu erwor­be­nen Woh­nung durch die Ver­bin­dung mit der bereits vor­han­de­nen Woh­nung nicht ver­lo­ren. Die­se Maß­nah­me ist unschäd­lich und ändert nichts dar­an, dass Sie ab dem Zeit­punkt der Nut­zung der ange­schaff­ten Woh­nung zu eige­nen Wohn­zwe­cken einen Anspruch auf Bewil­li­gung der Eigen­heim­zu­la­ge haben.