Unerwünschte Folgen einer Zwangseinlage

Der Bundesfinanzhof hat sich zu den Möglichkeiten einer Zwangseinlage oder -entnahme bei betrieblich genutzten und gewerblich vermieteten Gebäudeteilen geäußert.

Wird ein zum Pri­vat­ver­mö­gen gehö­ren­des Gebäu­de betrieb­lich genutzt, so wird es bei Ein­zel­un­ter­neh­men oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen, wel­ches in der Unter­neh­mens­bi­lanz oder in einer Son­der­bi­lanz des Gesell­schaf­ters erfasst wird (sog. Zwangs­ein­la­ge). Es besteht auch die Mög­lich­keit, ein Gebäu­de frei­wil­lig dem Betriebs­ver­mö­gen zuzu­ord­nen, wenn es für frem­de betrieb­li­che Zwe­cke genutzt wird (sog. gewill­kür­tes Betriebs­ver­mö­gen).

Die Annah­me von Betriebs­ver­mö­gen kann uner­wünsch­te steu­er­li­che Fol­gen haben, weil bei einer Über­füh­rung von Betriebs­ver­mö­gen in das Pri­vat­ver­mö­gen (Ent­nah­me) die stil­len Reser­ven (Unter­schied zwi­schen dem Zeit­wert — Ver­äu­ße­rungs­er­lös — und dem Buch­wert) zu ver­steu­ern sind. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass kei­ne Zwangs­ein­la­ge statt­fin­det, wenn ein bis­her zum Pri­vat­ver­mö­gen gehö­ren­der Gebäu­de­teil nun­mehr für frem­de gewerb­li­che Zwe­cke ver­mie­tet wird, auch wenn der Steu­er­pflich­ti­ge einen wei­te­ren, schon vor­her für frem­de betrieb­li­che Zwe­cke ver­mie­te­ten Gebäu­de­teil dem gewill­kür­ten Betriebs­ver­mö­gen zuge­ord­net hat.

Im Fal­le eines nach­träg­lich ent­stan­de­nen ein­heit­li­chen Nut­zungs- und Funk­ti­ons­zu­sam­men­hangs ist kei­ne Zwangs­ein­la­ge gerecht­fer­tigt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te bereits ent­schie­den, dass die unter­schied­li­che Zuord­nung von Betriebs- und Pri­vat­ver­mö­gen bei einer Ver­ei­ni­gung von Mit­ei­gen­tums­an­tei­len zu Allein­ei­gen­tum bestehen bleibt. Ein Gebäu­de­teil kann sei­ne Eigen­schaft als Betriebs­ver­mö­gen nur durch Ent­nah­me (oder Ver­äu­ße­rung) oder durch Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen für die Will­kü­rung ver­lie­ren. Somit sind die Steu­er­pflich­ti­gen in die­sem Fall vor den uner­wünsch­ten Fol­gen einer Zwangs­ein­la­ge geschützt.