Verspätungszuschlag auf die Umsatzsteuersondervorauszahlung

Auch wenn die Fristverlängerung für Unternehmen freiwillig ist, führt die verspätete Anmeldung oder Zahlung der Sondervorauszahlung zu einem Verspätungszuschlag.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Umsatz­steu­er­son­der­vor­aus­zah­lung, mit der sich der Abga­be­ter­min für die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen um einen Monat ver­län­gert, eine Steu­er­an­mel­dung ist. Wird die Son­der­vor­aus­zah­lung zu spät berech­net, ange­mel­det oder ent­rich­tet, kann das Finanz­amt einen Ver­spä­tungs­zu­schlag fest­set­zen, obwohl kein Unter­neh­men ver­pflich­tet ist, eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung zu bean­tra­gen.

Eine ein­mal bean­trag­te Dau­er­frist­ver­län­ge­rung gilt näm­lich so lan­ge fort, bis der Unter­neh­mer sei­nen Antrag zurück­nimmt oder das Finanz­amt die Frist­ver­län­ge­rung wider­ruft. Wäh­rend der Gel­tungs­dau­er der Frist­ver­län­ge­rung muss der Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er­son­der­vor­aus­zah­lung für das jewei­li­ge Kalen­der­jahr anmel­den und ent­rich­ten. Wer die Umsatz­steu­er­son­der­vor­aus­zah­lung nicht zah­len will, muss sei­nen Antrag wider­ru­fen.