Verspätungszuschlag auf die Umsatzsteuersondervorauszahlung
Auch wenn die Fristverlängerung für Unternehmen freiwillig ist, führt die verspätete Anmeldung oder Zahlung der Sondervorauszahlung zu einem Verspätungszuschlag.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Umsatzsteuersondervorauszahlung, mit der sich der Abgabetermin für die Umsatzsteuervoranmeldungen um einen Monat verlängert, eine Steueranmeldung ist. Wird die Sondervorauszahlung zu spät berechnet, angemeldet oder entrichtet, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, obwohl kein Unternehmen verpflichtet ist, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen.
Eine einmal beantragte Dauerfristverlängerung gilt nämlich so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuersondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten. Wer die Umsatzsteuersondervorauszahlung nicht zahlen will, muss seinen Antrag widerrufen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel
- Pilotprojekt für automatische Steuererklärung in Kassel
- Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- Längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken und Versicherungen
- Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
- Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung