Anzeigepflicht bei Erbschaft und Schenkung

Beim Erwerb von Vermögen besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt.

Um Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er­fäl­le auf­grei­fen zu kön­nen, besteht für bestimm­te Stel­len eine Anzei­ge­pflicht. Durch die Anzei­gen kön­nen die Finanz­äm­ter im Vor­feld ermit­teln, ob eine mate­ri­el­le Steu­er­pflicht besteht. Nur wenn dies der Fall ist, wer­den vom Steu­er­pflich­ti­gen Steu­er­erklä­run­gen ange­for­dert, in denen die Höhe des erwor­be­nen Ver­mö­gens und sons­ti­ge für die Erb­schaft­be­steue­rung not­wen­di­gen Daten ange­ge­ben wer­den müs­sen.

Eine sol­che Anzei­ge­pflicht besteht zunächst ein­mal für jeden, der durch einen Erb­fall oder eine Schen­kung Ver­mö­gen erwirbt. Sie müs­sen inner­halb von 3 Mona­ten, nach­dem Sie von dem Ver­mö­gens­er­werb erfah­ren haben, die­sen beim zustän­di­gen Erb­schaft­steu­er- Finanz­amt anzei­gen. Bei Schen­kun­gen besteht eine Anzei­ge­pflicht nicht nur für den Beschenk­ten, son­dern auch für den Schen­ker. Die Anzei­ge kann durch die Abga­be einer Steu­er­erklä­rung erfol­gen.

Eine Anzei­ge­pflicht für den Erwer­ber besteht aller­dings nicht, wenn der Erwerb auf einem von einem Nach­laß­ge­richt, einem deut­schen Notar oder einem deut­schen Kon­su­lat eröff­ne­ten Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag beruht. Glei­ches gilt für die Beur­kun­dung einer Schen­kung.

Außer für den Erwer­ber besteht auch für Gerich­te, Behör­den, inlän­di­sche Ban­ken, Ver­mö­gens­ver­wah­rer oder -ver­wal­ter und Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men eine Anzei­ge­pflicht.