Maklergebühren als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Maklergebühren, die bei Vermittlungen bezüglich einer Immobilie angefallen sind, sind abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Mak­ler­pro­vi­sio­nen, die Sie in Ver­bin­dung mit der Anschaf­fung einer Immo­bi­lie zah­len müs­sen, gehö­ren zu den Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten, die gemein­sam mit der Immo­bi­lie abge­schrie­ben wer­den. Ent­fal­len die Pro­vi­sio­nen auf Grund und Boden, wir­ken sie sich für Sie also über­haupt nicht steu­er­min­dernd aus.

Anders ver­hält es sich mit Pro­vi­sio­nen, die Sie für die Ver­mitt­lung der Finan­zie­rung oder eines Mie­ters zah­len. Die­se Pro­vi­sio­nen kön­nen Sie steu­er­lich sofort als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Erbringt ein Mak­ler gleich­zei­tig meh­re­re Leis­tun­gen, ist es daher vor­teil­haft, die unter­schied­li­chen Leis­tun­gen geson­dert abzu­rech­nen, um die Mög­lich­keit der steu­er­li­chen Abset­zung auf jeden Fall nut­zen zu kön­nen.

Die Mög­lich­keit, Mak­ler­pro­vi­sio­nen für Ver­mitt­lung steu­er­lich abzu­set­zen, haben Sie auch als bilan­zie­ren­der Steu­er­pflich­ti­ger. Eine Akti­vie­rung sol­cher Ver­mitt­lungs­kos­ten ist nicht zuläs­sig.