Erstattungsberechtigung von zusammenveranlagten Eheleuten

Zusammenveranlagte Eheleute zahlen die Einkommensteuer regelmäßig als Gesamtschuldner.

Bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­leu­ten kann regel­mä­ßig davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Ein­kom­men­steu­er bei­der Ehe­gat­ten als Gesamt­schuld­ner gezahlt wird. Aus der Gesamt­schuld­ner­schaft ergibt sich, dass bei­de Ehe­gat­ten erstat­tungs­be­rech­tigt sind. Dabei ist es unbe­acht­lich, ob von bei­den Ehe­gat­ten posi­ti­ve Ein­künf­te erwirt­schaf­tet wer­den, oder ob nur einer von bei­den posi­ti­ve Ein­künf­te erzielt hat. Es wäre jeden­falls falsch, davon aus­zu­ge­hen, dass nur ein Ehe­gat­te Steu­ern schul­det und des­halb auch nur die­ser Teil allei­ne erstat­tungs­be­rech­tigt ist.