Angaben bei der Bildung einer Ansparrücklage

Die Finanzverwaltung knüpft rigide Aufzeichnungspflichten an die Bildung von Ansparrücklagen.

Aus der gesetz­li­chen Rege­lung folgt, dass eine Anspar­rück­la­ge für jedes Wirt­schafts­gut ein­zeln zu bil­den ist. Die Bil­dung und Auf­lö­sung der Rück­la­ge muss in der Buch­füh­rung ver­folgt wer­den kön­nen. Hier­aus fol­gert der Bun­des­fi­nanz­hof in stän­di­ger Recht­spre­chung, dass die vor­aus­sicht­li­che Inves­ti­ti­on bei Bil­dung jeder ein­zel­nen Rück­la­ge so genau bezeich­net wer­den muss, dass im Inves­ti­ti­ons­jahr fest­ge­stellt wer­den kann, ob eine vor­ge­nom­me­ne Inves­ti­ti­on der­je­ni­gen ent­spricht, für deren Finan­zie­rung die Rück­la­ge gebil­det wur­de. Neben der Funk­ti­on müs­sen auch die vor­aus­sicht­li­chen Her­stel­lungs- und Anschaf­fungs­kos­ten des Wirt­schafts­gu­tes auf­ge­zeich­net wer­den.

Wie das Finanz­ge­richt Köln aber jetzt ent­schie­den hat, ist der genaue Inves­ti­ti­ons­zeit­punkt nicht nach Monat, Quar­tal oder Jahr anzu­ge­ben. Aller­dings wur­de gegen die­ses Urteil eine vom Finanz­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on ein­ge­legt. Es ist daher zu emp­feh­len, auch zum Inves­ti­ti­ons­zeit­punkt eine Auf­zeich­nung zu machen. Das Finanz­ge­richt ist wei­ter­hin der Auf­fas­sung, dass für das glei­che Wirt­schafts­gut erneut eine Inves­ti­ti­ons­rück­la­ge gebil­det wer­den kann, nach­dem eine frü­he­re Rück­la­ge auf­ge­löst wor­den ist. Die­se Auf­fas­sung wird vom Fach­schrift­tum geteilt.