Berücksichtigung einer verkehrsgünstigeren Strecke

Ein Arbeitnehmer muss nachweisen, dass eine längere Strecke mindestens 20 Minuten Fahrzeit täglich spart, damit das Finanzamt die längere Strecke anerkennt.

Als Arbeit­neh­mer kön­nen Sie dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te nur dann eine offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ge­re län­ge­re Stre­cke statt der kür­zes­ten Stra­ßen­ver­bin­dung zugrun­de legen, wenn deren Benut­zung zu einer täg­li­chen Zeit­er­spar­nis von min­des­tens 20 Minu­ten führt. Die­se Zeit­er­spar­nis müs­sen Sie zudem doku­men­tie­ren und nach­wei­sen: Die Fest­stel­lungs­last für Tat­sa­chen, die den Steu­er­an­spruch min­dern, liegt beim Steu­er­pflich­ti­gen. Die blo­ße Behaup­tung allein ist nicht aus­rei­chend.