Steuersparmodell “Gewerbliche Vermietung”

Ein neues Urteil schränkt den Anwendungsbereich für das Steuersparmodell der “Gewerblichen Vermietung” erheblich ein.

Ein Steu­er­spar­mo­dell sieht vor, dass die Maschi­nen eines Pro­duk­ti­ons­be­trie­bes von einem Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen erwor­ben wer­den, wel­cher nicht am Unter­neh­men betei­ligt ist. Da es sich um eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Tätig­keit han­delt, fällt kei­ne Gewer­be­steu­er an, die Ver­äu­ße­rungs­er­lö­se aus dem Ver­kauf der Maschi­nen, die im Betrieb nicht mehr benö­tigt wer­den, sind steu­er­frei. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat jedoch jetzt ent­schie­den, dass der Erwerb von 40 Maschi­nen und deren Ver­mie­tung an einen Metall­ver­ar­bei­tungs­be­trieb und die Ver­äu­ße­rung von 7 Maschi­nen inner­halb eines Zeit­raums von 10 Jah­ren als gewerb­li­che Tätig­keit zu beur­tei­len ist. Damit ist der Anwen­dungs­be­reich die­ses Steu­er­spar­mo­dells auf die Fäl­le beschränkt, in denen die Maschi­nen nach Ablauf der betriebs­ge­wöhn­li­chen Nut-zungs­dau­er ver­schrot­tet wer­den. Zuläs­sig wäre ein Ver­kauf der Maschi­nen aus nicht vor­her­seh­ba­ren Grün­den, um eine Ver­lust brin­gen­de Ver­mie­tung zu been­den.