Klagerecht einer GmbH & Co. KG

Die Klage einer GmbH & Co. KG ist auch zulässig, wenn die Klageschrift keinen Hinweis auf die Vertretung der Gesellschaft und der Komplementär-GmbH enthält.

Mit der Kla­ge­be­fug­nis einer GmbH & Co. KG hat­te sich jüngst der Bun­des­fi­nanz­hof zu beschäf­ti­gen: Er kam zu dem Ergeb­nis, dass die Kla­ge einer GmbH & Co. KG auch dann zuläs­sig ist, wenn in der Kla­ge­schrift der Hin­weis auf die Ver­tre­tung der Gesell­schaft durch die Kom­ple­men­tär-GmbH und deren Ver­tre­tung durch ihre Geschäfts­füh­rer fehlt.

Die Rich­ter begrün­den dies damit, dass der zur Ver­tre­tung beru­fe­ne Geschäfts­füh­rer gegen einen Bescheid über die ein­heit­li­che und geson­der­te Fest­stel­lung von Besteue­rungs­grund­la­gen Kla­ge erhe­ben kann. Ent­spre­chend kann die Per­so­nen­ge­sell­schaft als Pro­zess­stand­schaf­te­rin für ihre Gesell­schaf­ter und ihrer­seits ver­tre­ten durch ihre Geschäfts­füh­rer Kla­ge gegen einen Gewinn­fest­stel­lungs­be­scheid erhe­ben, der sich inhalt­lich nicht an die Gesell­schaft, son­dern an die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter rich­tet.