Umsatzsteuer auf eine Abfindung

Die Abfindung aus einem Auflösungsvertrag unterliegt als sonstige Leistung der Umsatzsteuer, weshalb manchmal eine Abfindung für eine fristlose Kündigung günstiger ist.

Manch­mal kann es bes­ser sein, einen Ver­trag zu kün­di­gen, als einen Auf­lö­sungs­ver­trag abzu­schlie­ßen. Das gilt jeden­falls dann, wenn der Ver­trags­part­ner nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist, zum Bei­spiel ein Arzt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die in einem Auf­lö­sungs­ver­trag ver­ein­bar­te Abfin­dung eine sons­ti­ge Leis­tung ist und daher der Umsatz­steu­er unter­liegt. Die­se Rechts­fol­gen hät­ten sich durch eine frist­lo­se Kün­di­gung des Ver­tra­ges und Fest­le­gung einer Abfin­dung ver­mei­den las­sen.