Zinsbesteuerung in den Jahren von 2000 bis 2002

Es bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung in den Jahren von 2000 bis 2002.

Das Finanz­ge­richt Köln hat dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Fra­ge vor­ge­legt, ob die Zins­be­steue­rung in den Jah­ren 2000 bis 2002 ver­fas­sungs­ge­mäß ist. Die Rich­ter nah­men Anstoß an den Rege­lun­gen im Steu­er­am­nes­tie­ge­setz. Nach Ansicht des Gerichts ver­stößt es gegen den Gleich­heits­grund­satz, wenn reui­ge Steu­er­sün­der ledig­lich 60 % der ver­schwie­ge­nen Ein­nah­men zu einem Vor­zugs­steu­er­satz von 25 % bzw. 35 % zu ver­steu­ern hat­ten, wohin­ge­gen steu­er­ehr­li­che Bür­ger den vol­len Steu­er­satz zu ent­rich­ten haben.

Außer­dem hat in den Jah­ren ein struk­tu­rel­les Voll­zugs­hin­der­nis bestan­den, weil der Staat nicht in der Lage war, sei­nen Steu­er­an­spruch gegen­über allen Bür­gern gleich­mä­ßig durch­zu­set­zen. Damit soll­te jetzt gegen alle Steu­er­be­schei­de, in denen Zins­ein­nah­men besteu­ert wer­den, Ein­spruch ein­ge­legt wer­den.