Miteigentümer einer Immobilie müssen die AfA nicht einheitlich wählen
Miteigentümer eines Wohngebäudes müssen ihr Wahlrecht über die lineare und degressive AfA nicht einheitlich ausüben.
Gemäß einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein sind nicht nur Alleineigentümer, sondern auch Miteigentümer eines Wohngebäudes berechtigt, das AfA-Verfahren (lineare oder degressive Absetzung für Abnutzung) frei zu wählen. Es besteht keine Verpflichtung für Miteigentümer, sich auf eine einheitliche AfA-Methode festzulegen. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschriften ableiten.
Eine einheitliche Behandlung ist lediglich für die erhöhte oder Sonder-AfA vorgesehen. Die entsprechende gesetzliche Regelung kann jedoch nicht auf die normale AfA übertragen werden, da keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt: Der Gesetzgeber hat das Wahlrecht zwischen linearer und degressiver AfA Miteigentümern einräumen wollen. Somit können Sie sich unabhängig von Ihren Miteigentümern für das Ihnen genehmere AfA-Verfahren entscheiden — allerdings nur noch in diesem Jahr, denn ab 2006 fällt die degressive Abschreibung für Mietwohngebäude weg.
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