Beabsichtigte nebenberufliche Tätigkeit

Aufwendungen für eine beabsichtigte aber letztlich nicht ausgeübte Tätigkeit mit steuerfreien Einnahmen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Ent­ste­hen bei einer beab­sich­tig­ten neben­be­ruf­li­chen Tätig­keit vor­weg­ge­nom­me­ne Betriebs­aus­ga­ben, kommt es aber nicht mehr zur Aus­füh­rung der Tätig­keit, steht dem Abzug die­ser Betriebs­aus­ga­ben kein Abzugs­ver­bot ent­ge­gen. Grund­sätz­lich sind bestimm­te neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten bis zu einer bestimm­ten Höhe steu­er­frei. Aus­ga­ben, die mit die­sen steu­er­frei­en Ein­nah­men in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen, dür­fen nicht als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Kommt es jedoch nicht mehr zur Aus­füh­rung der beab­sich­tig­ten neben­be­ruf­li­chen Tätig­keit, sodass die Ein­nah­men aus­blei­ben, müs­sen die vor­weg­ge­nom­me­nen Betriebs­aus­ga­ben steu­er­lich abzieh­bar sein.