Leistungszeitpunkt von Beiträgen zur Direktversicherung

Welchem Jahr die Beiträge zur Direktversicherung zuzurechnen sind, hängt vom Datum des Überweisungsauftrages ab.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Bei­trä­ge, die der Arbeit­ge­ber an eine Direkt­ver­si­che­rung abführt, in dem Kalen­der­jahr zu berück­sich­ti­gen sind, in dem der Bank der Über­wei­sungs­auf­trag erteilt wird. Maß­geb­lich ist der Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung, auf den Zeit­punkt der Wert­stel­lung kommt es hin­ge­gen nicht an. Begrün­det wird dies damit, dass der Zeit­punkt der Leis­tung der Moment ist, zu dem der Arbeit­ge­ber die Ver­fü­gungs­macht über den ent­spre­chen­den Geld­be­trag ver­liert — und das ist bei Ertei­lung des Über­wei­sungs­auf­trags. Erteilt der Arbeit­ge­ber also im Dezem­ber 2004 den Über­wei­sungs­auf­trag, die Über­wei­sung wird jedoch von der Bank erst im Janu­ar 2005 aus­ge­führt, dann ist der ent­spre­chen­de Ver­si­che­rungs­bei­trag trotz­dem im Jahr 2004 zu berück­sich­ti­gen.