Schimmelbeseitigung führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
Kosten für die Schimmelbeseitigung sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, können jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.
Aufwendungen, die Sie zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden durch Schimmelpilze tätigen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung setzt eine Zwangsläufigkeit voraus, die hier nicht gegeben ist: Die Entstehung der Schimmelpilze ist in der Regel vielmehr auf ein Verschulden des Mieters (mangelnde Lüftung und Heizung) oder Bauträgers (Baumangel) zurückzuführen. Die Aufwendungen für entsprechende Beseitigungsmaßnahmen sind jedoch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen