Änderungen in der Sozialversicherung ab 2006

Frühere Zahlungstermine, die Pflicht zur elektronischen Beitragsmeldung und höhere Beitragsbemessungsgrenzen kommen 2006 auf die Unternehmer zu.

Ab dem 1. Janu­ar 2006 müs­sen Unter­neh­men die Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung ein­heit­lich “in vor­aus­sicht­li­cher Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens am dritt­letz­ten Bank­ar­beits­tag des Monats” zah­len. Rest­be­trä­ge aus höhe­rem oder nied­ri­ge­rem Lohn wer­den mit der Zah­lung im Fol­ge­mo­nat ver­rech­net. In der Regel führt das dazu, dass die Unter­neh­men die Bei­trä­ge um rund 20 Tage frü­her Zah­len müs­sen.

Für vie­le Unter­neh­men bedeu­tet das, dass sie im Monat der Umstel­lung, also im Janu­ar 2006, zwei­mal Sozi­al­ab­ga­ben zah­len müs­sen — am 15. für den Dezem­ber 2005 und am 27. für den Janu­ar 2006. Damit auch Unter­neh­men mit enger Finanz­la­ge im Monat der Umstel­lung nicht über Gebühr belas­tet wer­den, ent­hält das Gesetz eine Über­gangs­re­ge­lung: Kann ein Unter­neh­men die Bei­trä­ge für Janu­ar nicht zum 27. Janu­ar 2006 zah­len, dann muss es die­se in sechs Monats­ra­ten jeweils mit den Bei­trä­gen für Febru­ar bis Juli 2006 zah­len.

Außer­dem dür­fen ab dem 1. Janu­ar 2006 alle Mel­dun­gen und Bei­trags­nach­wei­se für die Sozi­al­ver­si­che­rung nur noch elek­tro­nisch per Inter­net über­mit­telt wer­den. Mel­dun­gen und Bei­trags­nach­wei­se in Papier­form sind dann nicht mehr zuläs­sig. Eine Aus­nah­me­re­ge­lung für Här­te­fäl­le ist nicht vor­ge­se­hen. Dafür wird die Mel­de­frist für Anmel­dun­gen und für Ände­rungs­mel­dun­gen von 2 Wochen auf 6 Wochen ver­län­gert.

Und wie jedes Jahr stei­gen auch dies­mal zum Jah­res­wech­sel die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Fol­gen­de Beträ­ge sind vor­ge­se­hen:

  • In der Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung steigt die Jah­res­ent­gelt­gren­ze im Wes­ten um 600 Euro auf 63.000 Euro (5.250 Euro monat­lich), im Osten bleibt es beim bis­he­ri­gen Betrag von 52.800 Euro (4.400 Euro monat­lich).

  • Auch in der knapp­schaft­li­chen Ver­si­che­rung bleibt die Jah­res­ent­gelt­gren­ze im Osten unver­än­dert bei 64.800 Euro (5.400 Euro monat­lich) und steigt im Wes­ten um 600 Euro auf 77.400 Euro (6.450 Euro monat­lich).

  • In der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze bun­des­weit ein­heit­lich fest­ge­legt und steigt um 450 Euro auf 42.750 Euro (3.562,50 Euro monat­lich). Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze liegt aller­dings wei­ter­hin 4.500 Euro höher bei 47.250 Euro im Jahr (3.937,50 Euro monat­lich).