Steuerliche Behandlung von Krankentransporten

Die Oberfinanzdirektion Hannover hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Krankenbeförderungen Stellung genommen.

Um Miss­ver­ständ­nis­se bei der umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Kran­ken­trans­por­ten aus­zu­räu­men, hat die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Han­no­ver aus­ge­führt, wann wel­cher Steu­er­satz gilt. So sind ärzt­lich ver­ord­ne­te Kran­ken­fahr­ten, die von gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen aus­ge­führt wer­den, als wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb zu behan­deln und unter­lie­gen somit dem Regel­steu­er­satz.

Auch Kran­ken­be­för­de­run­gen, die von Kran­ken­häu­sern, Kli­ni­ken und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen durch­ge­führt wer­den, unter­lie­gen grund­sätz­lich dem Regel­steu­er­satz. Sie kön­nen jedoch auch steu­er­frei sein, wenn

  • die Vor­aus­set­zun­gen aus § 4 Nr. 16 UStG erfüllt sind oder

  • die Kran­ken­be­för­de­rung mit einem beson­ders ein­ge­rich­te­ten Fahr­zeug erfolgt. Es ist nicht erfor­der­lich, dass das Fahr­zeug dau­er­haft für die Kran­ken­be­för­de­rung ein­ge­rich­tet ist, im Zeit­punkt des Kran­ken­trans­ports muss dies jedoch der Fall sein. Bei Fahr­zeu­gen, die für eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung umge­rüs­tet wer­den kön­nen, sind die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung für jede ein­zel­ne Fahrt — zum Bei­spiel mit­tels eines Fahr­ten­bu­ches — nach­zu­wei­sen.

Steu­er­pflich­ti­ge Kran­ken­trans­por­ten kön­nen aller­dings in zwei Fäl­len auch dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­lie­gen:

  • Die Beför­de­rung von Kran­ken wegen einer Beschäf­ti­gungs­the­ra­pie oder zu sons­ti­gen Behand­lungs­zwe­cken durch Kran­ken­häu­ser oder Heil­an­stal­ten mit eige­nen Kraft­fahr­zeu­gen ist wie geneh­mig­ter Lini­en­ver­kehr zu behan­deln, wenn von den beför­der­ten Per­so­nen ein Ent­gelt nicht zu ent­rich­ten ist.

  • Kran­ken­be­för­de­run­gen mit Taxen, wenn die Beför­de­rung inner­halb einer Gemein­de erfolgt bzw. die Beför­de­rungs­stre­cke nicht mehr als 50 km beträgt.