Schulgeld und Reisekosten für Kinder im Ausland
Schuldgeld und Reisekosten zur Ausübung des Besuchsrechts für Kinder, die im Ausland leben, sind nicht steuerlich abzugsfähig.
Aufwendungen, die Sie als nicht sorgeberechtigter und -verpflichteter Elternteil für den Schulbesuch Ihrer im Ausland lebenden Kinder haben, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgabe abzugsfähig. Als außergewöhnliche Belastung kommen nur krankheitsbedingte Aufwendungen in Frage, und der Sonderausgabenabzug ist lediglich — und selbst dann nur teilweise — für im Inland gezahltes Schulgeld möglich.
Gleiches gilt für Reisekosten zur Ausübung des Besuchsrechts, die typisiert mit dem Kinderfreibetrag abgegolten sind — was in Einzelfällen mehr oder weniger angemessen ist. In diesem Punkt ist sich das Finanzgericht München aber selbst nicht sicher und hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen