Abgrenzung von Mitunternehmerschaft und Bürogemeinschaft

Der Bundesfinanzhof hat sich zur Unterscheidung von Mitunternehmerschaft und Bürogemeinschaft geäußert.

Im Unter­schied zu einer Gemein­schafts­pra­xis (Mit­un­ter­neh­mer­schaft) hat eine Büro- und Pra­xis­ge­mein­schaft ledig­lich den Zweck, den Beruf in gemein­sa­men Pra­xis­räu­men aus­zu­üben und bestimm­te Kos­ten von der Pra­xis­ge­mein­schaft tra­gen zu las­sen und umzu­le­gen. Die Mit­un­ter­neh­mer­schaft hin­ge­gen zeich­net sich dadurch aus, dass das Unter­neh­men gemein­sam betrie­ben wird und eine gemein­schaft­li­che Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht auf der Ebe­ne der Gesell­schaft ver­folgt wird. Wie der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt hat, genügt ein ein­heit­li­ches Auf­tre­ten nach außen noch nicht, um aus einer Büro­ge­mein­schaft eine Mit­un­ter­neh­mer­schaft wer­den zu las­sen.