Bereinigung privater Schulden

Auch wenn die Bereinigung privater Schulden zur Voraussetzung für eine neue Anstellung gemacht wurde, sind die Aufwendungen dafür keine Werbungskosten.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat kürz­lich ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen, die Sie für die Berei­ni­gung frü­he­rer Schul­den aus einem Enga­ge­ment für eine insol­ven­te GmbH täti­gen, nicht schon des­halb durch ein neu­es Dienst­ver­hält­nis ver­an­lasst sind, weil die Berei­ni­gung der Schul­den zur Ein­stel­lungs­vor­aus­set­zung gemacht wur­den. Da die Ver­ur­sa­chung der Schul­den in der Ver­gan­gen­heit liegt, fehlt es an einem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit dem neu­en Beruf, um die Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten anzu­er­ken­nen.