Keine Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

Anders als im Finanzgerichtsverfahren besteht im normalen Besteuerungsverfahren kein Recht auf Akteneinsicht.

Das Finanz­mi­nis­te­ri­um des Saar­lan­des hat eine Ver­fü­gung der Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Koblenz über­nom­men und aus­ge­führt, dass den Betei­lig­ten in einem Ver­wal­tungs­ver­fah­ren in Steu­er­sa­chen ein­schließ­lich des außer­ge­richt­li­chen Rechts­be­helfs­ver­fah­rens kein Recht auf Akten­ein­sicht zusteht. Damit besteht ein gra­vie­ren­der Unter­schied zum Finanz­ge­richts­pro­zess, in dem die Betei­lig­ten einen Rechts­an­spruch auf Ein­sicht in die dem Gericht vor­lie­gen­den Akten haben. Im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren liegt es aus­schließ­lich im Ermes­sen der Finanz­ver­wal­tung, ob Ihnen Akten­ein­sicht gewährt wird. Die­ses Ermes­sen muss pflicht­ge­mäß aus­ge­übt wer­den, Will­kür­ak­te sind nicht mög­lich. Die Ableh­nung eines Gesuchs auf Akten­ein­sicht kann mit dem Ein­spruch ange­foch­ten wer­den.