Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen

Das Bundesfinanzministerium hat zu den Rechtsbehelfsempfehlungen verschiedener Institutionen Stellung genommen und diese dem Grunde nach bestätigt.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Emp­feh­lun­gen des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­bands und der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer auf­ge­grif­fen und eben­falls auf die Not­wen­dig­keit hin­ge­wie­sen, trotz des neu­en Vor­läu­fig­keits­ver­merks bei der Nicht­be­rück­sich­ti­gung der Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten Ein­spruch ein­zu­le­gen.

Der neue Vor­läu­fig­keits­ver­merk ist zwar sowohl auf das anhän­gi­ge Ver­fah­ren beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als auch auf das beim Bun­des­fi­nanz­hof anzu­wen­den, jedoch bezieht er sich aus­schließ­lich auf die Fra­ge, ob die Ver­sa­gung des Abzugs von Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten ver­fas­sungs­ge­mäß ist. Eine vor­läu­fi­ge Steu­er­fest­set­zung ist näm­lich nur hin­sicht­lich der Fra­ge der Ver­ein­bar­keit eines Steu­er­ge­set­zes mit höher­ran­gi­gem Recht (Ver­fas­sungs­recht oder Euro­pa­recht) mög­lich.

Da jedoch auch denk­bar ist, dass der Bun­des­fi­nanz­hof auf­grund der Aus­le­gung von Steu­er­ge­set­zen ent­schei­det und die Fra­ge der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit aus­klam­mert, wäre der Ein­spruch not­wen­dig. Für die­sen Fall wür­de der Vor­läu­fig­keits­ver­merk allein den Steu­er­fall nicht offen hal­ten.