Balkonumbau führt zu nachträglichen Herstellungskosten

Entsteht durch den Umbau eines Balkons zusätzlicher umbauter Raum, so sind die Kosten unabhängig von der Höhe nachträgliche Herstellungskosten.

Auf­wen­dun­gen für eine teil­wei­se Über­da­chung eines innen lie­gen­den Bal­kons im Dach­ge­schoss sind als nach­träg­li­che Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäu­des zu beur­tei­len, wenn dadurch zusätz­li­cher umbau­ter Raum ent­steht. Dabei spie­len die Aus­ma­ße des zusätz­lich gewon­nen Raums kei­ne Rol­le. Wer­den neben den Erwei­te­rungs­maß­nah­men auch Moder­ni­sie­rungs- und Instand­set­zungs­ar­bei­ten durch­ge­führt, gel­ten die ins­ge­samt auf­ge­wen­de­ten Kos­ten als nach­träg­li­che Her­stel­lungs­kos­ten. Vor­aus­set­zung dafür ist ledig­lich, dass die Erwei­te­rungs- und die Instand­set­zungs­maß­nah­me bau­tech­nisch inein­an­der grei­fen.