Kein Werbungskostenabzug für Bildschirm-Arbeitsbrille

Der Kauf einer Brille führt nur dann zu Werbungskosten, wenn sie durch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist oder die Sehschwäche auf die Arbeit am PC zurück geht.

Auf­wen­dun­gen für die Anschaf­fung einer Bril­le, die der Kor­rek­tur einer Seh­schwä­che dient, kön­nen Sie nicht als Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er abset­zen — selbst dann nicht, wenn die Bril­le von Ihnen aus­schließ­lich am Arbeits­platz getra­gen wird. Eine Bril­le, die kei­nen beson­de­ren Schutz­zweck hat und auch nicht aus arbeits­schutz­recht­li­chen Grün­den getra­gen wer­den muss, wird als medi­zi­ni­sches Hilfs­mit­tel ein­ge­ord­net. Ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist ledig­lich dann mög­lich, wenn die Seh­be­schwer­den auf Ihre Tätig­keit am Bild­schirm zurück­ge­führt wer­den kön­nen.