Kein Werbungskostenabzug für Bildschirm-Arbeitsbrille
Der Kauf einer Brille führt nur dann zu Werbungskosten, wenn sie durch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist oder die Sehschwäche auf die Arbeit am PC zurück geht.
Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, können Sie nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen — selbst dann nicht, wenn die Brille von Ihnen ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Eine Brille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, wird als medizinisches Hilfsmittel eingeordnet. Ein Werbungskostenabzug ist lediglich dann möglich, wenn die Sehbeschwerden auf Ihre Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen