Überstundenvergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Zahlung von Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer stellt ein hohes steuerliches Risiko dar.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausnahmsweise keine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wenn Arbeitnehmer in vergleichbarer Position ebenfalls derartige Zuschläge erhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer keine erfolgsabhängige Vergütung, zum Beispiel eine Gewinntantieme, erhält. Schließlich ist es erforderlich, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit klar belegen kann. Selbst wenn der betriebsinterne Fremdvergleich zugunsten des Unternehmens ausgefallen ist, führt das Finanzamt noch eine Üblichkeitsprüfung durch, da bei Geschäftsführern häufig keine Zuschläge zum Arbeitslohn gezahlt werden, Mehrarbeit ist durch die Höhe des Gehalts abgegolten. Die Zahlung von Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer stellt daher ein hohes steuerliches Risiko dar.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen