Überstundenvergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Zahlung von Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer stellt ein hohes steuerliches Risiko dar.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Zah­lung von Sonn- und Fei­er­tags­zu­schlä­gen an einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus­nahms­wei­se kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ist, wenn Arbeit­neh­mer in ver­gleich­ba­rer Posi­ti­on eben­falls der­ar­ti­ge Zuschlä­ge erhal­ten. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kei­ne erfolgs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung, zum Bei­spiel eine Gewinn­tan­tie­me, erhält. Schließ­lich ist es erfor­der­lich, dass der Geschäfts­füh­rer sei­ne Tätig­keit klar bele­gen kann. Selbst wenn der betriebs­in­ter­ne Fremd­ver­gleich zuguns­ten des Unter­neh­mens aus­ge­fal­len ist, führt das Finanz­amt noch eine Üblich­keits­prü­fung durch, da bei Geschäfts­füh­rern häu­fig kei­ne Zuschlä­ge zum Arbeits­lohn gezahlt wer­den, Mehr­ar­beit ist durch die Höhe des Gehalts abge­gol­ten. Die Zah­lung von Über­stun­den­ver­gü­tun­gen an Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer stellt daher ein hohes steu­er­li­ches Risi­ko dar.