Gewinnerzielungsabsicht bei landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb

Die Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht ist bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb anhand einer Prognose über den Totalgewinn zu treffen.

Erzie­len Sie als Neben­er­werbs­land­wirt lau­fen­de Ver­lus­te, stellt sich immer wie­der die Fra­ge, ob der Betrieb über­haupt mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht geführt wird oder ob es sich ledig­lich um rei­ne Lieb­ha­be­rei han­delt. Die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht darf Ihnen dann nicht abge­spro­chen wer­den, wenn die erwirt­schaf­te­ten Ver­lus­te letz­ten Endes zum vor­aus­sicht­li­chen Auf­ga­be­zeit­punkt den Wert der stil­len Reser­ven unter­schrei­ten.

Um die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht zu über­prü­fen, ist der Total­ge­winn aus den erziel­ten und künf­tig zu erwar­ten­den Gewin­nen und Ver­lus­ten und dem Ver­äu­ße­rungs- oder Auf­ga­be­ge­winn zu ermit­teln. Beim Auf­ga­be­ge­winn sind unter ande­rem die gemei­nen Wer­te der Wirt­schafts­gü­ter, die nicht ver­äu­ßert wer­den, anzu­set­zen. Eben­so sind auch die so genann­ten stil­len Reser­ven wie Grund, Boden und Gebäu­de zu berück­sich­ti­gen.

Solan­ge von Ihnen ins­ge­samt ein posi­ti­ver Total­ge­winn erwirt­schaf­tet wird, muss das Finanz­amt trotz der lau­fen­den Ver­lus­te von einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht aus­ge­hen. Ent­spre­chend schei­det die Annah­me der Lieb­ha­be­rei aus, ohne dass es eines Ein­ge­hens auf Ihre per­sön­li­chen Grün­de und Nei­gun­gen bedarf.