Rechnungsangaben zum Zeitpunkt der Lieferung

Das Bundesfinanzministerium hat zur Angabe des Lieferzeitpunktes in Rechnungen Stellung genommen.

Die Umsatz­steu­er wird immer wich­ti­ger für das Fis­ka­l­auf­kom­men und dar­über hin­aus ist die Umsatz­steu­er­erhö­hung ab 2007 in der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung beschlos­sen wor­den. Damit Ihnen kei­ne Vor­steu­ern ent­ge­hen, müs­sen Sie alle Ein­gangs­rech­nun­gen dar­auf­hin prü­fen, ob alle for­ma­len Anfor­de­run­gen erfüllt sind. Häu­fig feh­len in Rech­nun­gen Anga­ben über den Zeit­punkt der Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung. Zu den erfor­der­li­chen Anga­ben bei ver­schie­de­nen Leis­tun­gen hat sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um geäu­ßert:

  • Anga­be des Zeit­punkts der Lie­fe­rung in einem Lie­fer­scheinRech­nungs­an­ga­ben kön­nen sich auch aus dem Lie­fer­schein erge­ben. Dann muss der Lie­fer­schein neben dem Lie­fer­schein­da­tum eine geson­der­te Anga­be des Leis­tungs­da­tums ent­hal­ten. Ist das Leis­tungs­da­tum gleich dem Lie­fer­schein­da­tum, kann in die Rech­nung ein ent­spre­chen­der Hin­weis auf­ge­nom­men wer­den.

  • Anga­be des Lie­fer­zeit­punkts bei Lie­fe­rung per Ver­sandDer Gegen­stand der Lie­fe­rung kann durch den Lie­fe­rer, den Abneh­mer oder einen vom Lie­fe­rer oder vom Abneh­mer beauf­trag­ten Drit­ten beför­dert oder ver­sen­det wer­den. Dann gilt die Lie­fe­rung dort als aus­ge­führt, wo die Beför­de­rung oder Ver­sen­dung beginnt. Die Anga­be des Kalen­der­mo­nats genügt als Anga­be des Lie­fer­zeit­punkts.

  • Anga­be des Zeit­punkts der Lie­fe­rung in ande­ren Fäl­lenIn allen Fäl­len, in denen der Ort der Lie­fe­rung nicht aus dem vor­ge­nann­ten Prin­zip folgt, ist als Tag der Lie­fe­rung in der Rech­nung der Tag der Ver­schaf­fung der Ver­fü­gungs­macht anzu­ge­ben. Auch hier kann als Zeit­punkt der Lie­fe­rung der Kalen­der­mo­nat der Lie­fe­rung ange­ge­ben wer­den.

  • Anga­be des Zeit­punkts einer sons­ti­gen Leis­tungDer Zeit­punkt der Leis­tung bei einer sons­ti­gen Leis­tung ist der Zeit­punkt, zu dem die sons­ti­ge Leis­tung aus­ge­führt ist. Aus­ge­führt ist die Leis­tung, wenn sie been­det ist. Wie­der­um genügt der Kalen­der­mo­nat, in dem die Leis­tung aus­ge­führt wur­de.

  • Noch nicht aus­ge­führ­te Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tungWird über eine noch nicht aus­ge­führ­te Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung abge­rech­net, han­delt es sich um eine Anzah­lungs­rech­nung, die die Anga­be des Zeit­punkts der Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts oder des Teil­ent­gelts nur dann ent­hal­ten muss, wenn der Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung fest­steht und nicht mit dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung über­ein­stimmt.