Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige und Unternehmer

Seit dem 1. Februar 2006 gibt es für Selbstständige und Unternehmer unter bestimmten Umständen die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Ab dem 1. Febru­ar 2006 kön­nen sich Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­mer, die min­des­tens 15 Stun­den in der Woche tätig sind, frei­wil­lig in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wei­ter­ver­si­chern. Zei­ten die­ser frei­wil­li­gen Ver­si­che­rung kön­nen spä­ter für einen Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld her­an­ge­zo­gen wer­den.

Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der Unter­neh­mer inner­halb der letz­ten zwei Jah­re vor sei­ner selbst­stän­di­gen Tätig­keit zwölf Mona­te arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt war oder Arbeits­lo­sen­geld bezo­gen hat. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, wie lan­ge die Auf­nah­me der selbst­stän­di­gen Tätig­keit zurück­liegt: Auch wer sich schon vor zehn Jah­ren selbst­stän­dig gemacht hat, kann die Wei­ter­ver­si­che­rung jetzt in Anspruch neh­men, wenn er in den zwei Jah­ren davor min­des­tens ein Jahr ver­si­chert war.

Der Antrag auf frei­wil­li­ge Wei­ter­ver­si­che­rung muss spä­tes­tens inner­halb eines Monats nach Auf­nah­me der selbst­stän­di­gen Tätig­keit bei der Agen­tur für Arbeit gestellt wer­den. Bis zum Ende die­ses Jah­res gilt jedoch eine Über­gangs­frist — Sie müs­sen sich also noch nicht sofort ent­schei­den, ob Sie die Wei­ter­ver­si­che­rung nut­zen wol­len. Ab dem 1. Janu­ar 2007 gilt dann aber die Frist von einem Monat ohne Aus­nah­me. Bereits täti­ge Unter­neh­mer müs­sen den Antrag also noch bis zum 31. Dezem­ber 2006 stel­len.

Die Bei­trä­ge für die frei­wil­li­ge Wei­ter­ver­si­che­rung sind übri­gens durch­aus mode­rat, weil eine bei­trags­pflich­ti­ge Ein­nah­me von nur 25 % der monat­li­chen Bezugs­grö­ße zugrun­de gelegt wird. Dar­aus folgt ein monat­li­cher Bei­trag von 39,81 Euro im Wes­ten und 33,56 Euro im Osten. Zwar ist der Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld, der damit erwor­ben wird, selbst im Maxi­mal­fall nicht beson­ders hoch, jedoch liegt er immer noch deut­lich über dem Arbeits­lo­sen­geld II, zudem wird das Arbeits­lo­sen­geld I in jedem Fall bei Arbeits­lo­sig­keit gezahlt, sofern genü­gend Bei­trags­mo­na­te zusam­men­kom­men.

Nähe­re Infor­ma­tio­nen zu den Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen sowie Antrags­vor­dru­cke und ein Merk­blatt kön­nen Inter­es­sier­te bei den zustän­di­gen ört­li­chen Agen­tu­ren für Arbeit erhal­ten. Im Übri­gen gilt die Opti­on zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung auch für Arbeit­neh­mer im Nicht-EU-Aus­land und Per­so­nen, die Ange­hö­ri­ge mit einem Zeit­auf­wand von min­des­tens 14 Stun­den wöchent­lich pfle­gen.