Geld statt Urlaub ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Abgeltungszahlung für Urlaub, den der Gesellschafter-Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte, ist keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Abgel­tungs­zah­lun­gen für nicht in Anspruch genom­me­nen Urlaub an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder an eine die­sem nahe ste­hen­de Per­son sind kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Kann der Urlaub aus betrieb­li­chen Grün­den nicht genom­men wer­den, wan­delt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Geld­leis­tungs­an­spruch um. Dar­an ändert weder das Feh­len einer ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung etwas, noch das gesetz­li­che Ver­bot der Abgel­tung von Urlaubs­an­sprü­chen. Im Ergeb­nis erhält der Geschäfts­füh­rer nicht mehr als das, was ihm zusteht.