Landwirtschaftliches Hilfsgeschäft oder gewerblicher Grundstückshandel?

Die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichem Hilfsgeschäft und gewerblichem Grundstückshandel richtet sich danach, ob sich Ihre Aktivität auf Parzellierung und Veräußerung beschränkt oder darüber hinausgeht.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter muss­te sich mit der Fra­ge befas­sen, ob bei der Ver­äu­ße­rung meh­re­rer Par­zel­len ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del oder ledig­lich ein land­wirt­schaft­li­ches Hilfs­ge­schäft vor­liegt. Die getrof­fe­ne Abgren­zung lässt sich wie folgt zusam­men­fas­sen:

  • Die Ver­äu­ße­rung von Grund und Boden ist noch Teil der land­wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gung, wenn ein bis­her land­wirt­schaft­lich genutz­tes Are­al par­zel­liert wird und die Par­zel­len mit Gewinn an ver­schie­de­ne Erwer­ber ver­äu­ßert wer­den.

  • Hin­ge­gen liegt ein selbst­stän­di­ger, gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del vor, wenn Sie Akti­vi­tä­ten ent­fal­ten, die über die rei­ne Par­zel­lie­rung und den Ver­kauf hin­aus­ge­hen. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn Sie das Are­al durch Hin­zu­er­werb von Flä­chen zum Zwe­cke der künf­ti­gen Ver­äu­ße­rung erwei­tern oder abrun­den, die Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans betrei­ben, Bau­vor­anfra­gen stel­len oder sich aktiv an der Erschlie­ßung des Are­als als Bau­ge­län­de betei­li­gen.

Im zwei­ten Fall ist auch die Ver­äu­ße­rung von nur drei Grund­stü­cken wegen der bereits anfäng­lich gege­be­nen Ver­äu­ße­rungs­ab­sicht ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del. Der Gewer­be­be­trieb beginnt in der Regel dann, wenn Sie mit Tätig­kei­ten begin­nen, die die Grund­stücks­ge­schäf­te vor­be­rei­ten. Dies ist regel­mä­ßig der Zeit­punkt des Grund­er­werbs.