Verlagerung des Leistungsortes

Für die wirksame Verlagerung des Leistungsortes genügt nicht die Angabe der USt-IdNr. im Briefpapier.

Bei einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Güter­be­för­de­rung ver­la­gert sich der Leis­tungs­ort, wenn eine USt-IdNr. ver­wen­det wird. Hier­zu ist in den Umsatz­steu­er-Richt­li­ni­en fest­ge­legt, dass der Ein­druck der USt-IdNr. auf dem Brief­bo­gen allein nicht dazu führt, dass von einer Ver­wen­dung der USt-IdNr. gespro­chen wer­den kann. Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums muss eine geson­der­te Ver­ein­ba­rung nach­ge­wie­sen wer­den. Dies kann ins­be­son­de­re im schrift­li­chen Spe­di­ti­ons­auf­trag gesche­hen. Sofern ein münd­li­cher Auf­trag erteilt wur­de, ist die Ver­ein­ba­rung über die Ver­wen­dung der USt-IdNr. in einer Tele­fon­no­tiz zu doku­men­tie­ren.