Ablösung eines Wohnrechts als nachträgliche Anschaffungskosten

Eigenheimzulage gibt es auch für notwendige Aufwendungen zur Ablösung eines Wohnrechts.

Auf­wen­dun­gen zur Ablö­sung eines Wohn­rechts stel­len nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten im Sin­ne des Eigen­heim­zu­la­gen­ge­set­zes dar, wenn sie eine Nut­zung der Woh­nung zu eige­nen Wohn­zwe­cken erst ermög­li­chen und damit erst­mals die Vor­aus­set­zun­gen für eine För­de­rung nach dem Eigen­heim­zu­la­gen­ge­setz vor­lie­gen. Ange­schafft ist ein Wirt­schafts­gut zu dem Zeit­punkt, in dem der Erwer­ber die wirt­schaft­li­che Ver­fü­gungs­macht erlangt. Im Fall der Ablö­sung eines Wohn­rechts oder Nieß­brauchs ist dies erst dann der Fall, wenn das Wohn­recht oder der Nieß­brauch besei­tigt ist. Folg­lich stellt die Ablö­sung einen nach dem Eig­ZulG begüns­tig­ten Anschaf­fungs­vor­gang dar.