Empfängervorrang beim Kindergeld bemisst sich am Unterhalt

Derjenige Elternteil, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt, ist zum Empfang des Kindergelds berechtigt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof muss­te sich mit der Fra­ge aus­ein­an­der set­zen, wel­cher von bei­den Eltern­tei­len zum Emp­fang des Kin­der­gel­des berech­tigt ist, wenn bei­de Unter­halt zah­len. Er hat dazu Fol­gen­des aus­ge­führt:

Für jedes Kind wird nur einem Berech­tig­ten Kin­der­geld gezahlt. Ist das Kind nicht in den Haus­halt eines Berech­tig­ten auf­ge­nom­men, so erhält das Kin­der­geld der­je­ni­ge, der dem Kind eine Unter­halts­ren­te zahlt. Zah­len meh­re­re Berech­tig­te dem Kind Unter­halts­ren­ten, so erhält das Kin­der­geld der­je­ni­ge, der dem Kind die höchs­te Unter­halts­ren­te zahlt. Wer­den gleich hohe Unter­halts­ren­ten gezahlt oder zahlt kei­ner der Berech­tig­ten dem Kind Unter­halt, so bestim­men die Berech­tig­ten unter­ein­an­der, wer das Kin­der­geld erhal­ten soll. Wird eine Bestim­mung nicht getrof­fen, so bestimmt das Vor­mund­schafts­ge­richt auf Antrag den Berech­tig­ten.

Hat der­je­ni­ge, der das Kin­der­geld bis­her erhal­ten hat, das Kin­der­geld an das Kind als Unter­halt wei­ter­ge­lei­tet, so bleibt das Kin­der­geld für die Fest­stel­lung der höhe­ren Unter­halts­ren­te außer Betracht. Nach der Vor­stel­lung des Gesetz­ge­bers soll sicher­ge­stellt wer­den, dass der­je­ni­ge das Kin­der­geld erhält, der durch den Kin­des­un­ter­halt am meis­ten belas­tet ist. Die­sem Norm­zweck wür­de es wider­spre­chen, beim Ver­gleich der Zah­lun­gen der Unter­halts­pflich­ti­gen allein auf den tat­säch­lich dem Kind zuge­flos­se­nen Betrag abzu­stel­len. Es kann also nur dar­auf ankom­men, wer durch die Unter­halts­ren­te finan­zi­ell höher belas­tet ist — das wei­ter­ge­lei­te­te Kin­der­geld bleibt daher außer Betracht.