Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Die Änderung in der Besteuerung von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t wirkt sich in vielen Fällen erst jetzt aus.

Seit dem 1. Mai 2005 gel­ten die neu­en Vor­schrif­ten für die Besteue­rung von Per­so­nen­kraft­wa­gen mit einem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht von mehr als 2,8 t (Gelän­de­wa­gen, Vans, Mehr­zweck­fahr­zeu­ge, Klein­bus­se, Pick­ups). Die­se wur­den bis zum 30. April 2005 nach dem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht besteu­ert — und waren damit steu­er­lich erheb­lich güns­ti­ger als ande­re Per­so­nen­kraft­wa­gen. Nun wer­den sie eben­falls als Pkw nach Hub­raum besteu­ert. Abhän­gig von der Schad­stoff­klas­se fal­len je ange­fan­ge­ne 100 Kubik­zen­ti­me­ter bei Die­sel­fahr­zeu­gen zwi­schen 15,44 und 37,58 Euro und bei Ben­zi­nern zwi­schen 6,75 und 25,36 Euro an.

Beson­de­re Auf­merk­sam­keit soll­ten Sie dar­auf rich­ten, dass die neu­en Rege­lun­gen auch für bereits vor dem 1. Mai 2005 zuge­las­se­ne Fahr­zeu­ge gel­ten. Das heißt, dass ein Erhö­hungs­be­trag für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 fäl­lig wird. Die Dif­fe­renz zu der schon bezahl­ten Kfz-Steu­er wird für den Zeit­raum ab dem 1. Mai 2005 im Kfz-Steu­er­be­scheid für den nächs­ten jähr­li­chen Ent­rich­tungs­zeit­raum nach­träg­lich in Rech­nung gestellt. Mit ande­ren Wor­ten: Sie müs­sen unter Umstän­den mit einer erheb­li­chen Nach­zah­lung rech­nen.

Um den Steu­er­pflich­ti­gen die Pla­nung zu erleich­tern, hat die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Han­no­ver noch­mals aus­drück­lich auf die­se Situa­ti­on hin­ge­wie­sen. Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen hat des­halb sogar schon im ver­gan­ge­nen Jahr den Ver­sand von vor­ge­zo­ge­nen Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­schei­den ohne Ände­rung der Fäl­lig­keit ange­ord­net, um die Hal­ter auf die höhe­re Steu­er vor­zu­be­rei­ten.