Bauabzugssteuer auf Planungsleistungen

Reine Planungsleistungen unterliegen nicht der Bauabzugssteuer.

Im Rah­men der Immo­bi­li­en­ver­wal­tung herrscht oft Unsi­cher­heit, auf wel­che Leis­tun­gen sich die Bau­ab­zugs­steu­er bezieht. Der Steu­er­ab­zug in Höhe von 15 % wird von Bau­leis­tun­gen vor­ge­nom­men. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass kei­ne Bau­ab­zugs­steu­er bei Pla­nungs­leis­tun­gen anfällt. Aller­dings stellt ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums klar, dass dies nur gilt, wenn die Pla­nungs­leis­tun­gen den über­wie­gen­den Teil der Arbei­ten dar­stel­len. Unter­ge­ord­ne­te Pla­nungs­leis­tun­gen, wie etwa Vor­pla­nun­gen, kön­nen daher durch­aus dem Steu­er­ab­zug unter­fal­len. Bau­her­ren und Ver­wal­ter müs­sen daher die erfor­der­li­chen Ein­schät­zun­gen sorg­fäl­tig vor­neh­men, um nicht dop­pelt zah­len zu müs­sen.