Grunderwerbsteuer erst nach Wirksamkeit des Kaufvertrages

Die Grunderwerbsteuer aus einem Grundstückskaufvertrag mit einer aufschiebenden Bedingung entsteht erst nach Wirksamkeit des Kaufvertrags.

Es kommt häu­fi­ger vor, dass ein Grund­stücks­kauf­ver­trag unter einer auf­schie­ben­den Bedin­gung abge­schlos­sen wird, zum Bei­spiel, weil noch eine behörd­li­che Geneh­mi­gung ein­zu­ho­len ist. Damit kein wei­te­rer Beur­kun­dungs­ter­min statt­fin­den muss, wird in dem Kauf­ver­trag bereits die Auf­las­sung des Grund­stücks erklärt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass die Auf­las­sung nicht der Grund­er­werb­steu­er unter­liegt, wenn sie auf einem Kauf­ver­trag beruht, des­sen Wirk­sam­keit vom Ein­tritt einer Bedin­gung abhän­gig ist. Die Ent­schei­dung ent­spricht den Bedürf­nis­sen der Ver­trags­pra­xis, da eine Auf­las­sung nach dem Gesetz nicht mit einer Bedin­gung ver­se­hen wer­den kann. Die Steu­er­pflicht ent­steht erst, wenn der Kauf­ver­trag wirk­sam gewor­den ist.