Nachträgliche Verlängerung eines Lebensversicherungsvertrages

Wenn die nachträgliche Verlängerung einer Lebensversicherung nicht als Option im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen ist, gilt sie als neuer Vertrag mit allen steuerlichen Konsequenzen.

Die nach­träg­li­che Ver­län­ge­rung eines Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges um drei Jah­re wird steu­er­recht­lich trotz gleich blei­ben­der Bei­trags­leis­tung als neu­er Ver­trag gewer­tet, wenn die Mög­lich­keit der Ver­trags­än­de­rung im ursprüng­li­chen Ver­si­che­rungs­ver­trag nicht vor­ge­se­hen war und sich auf­grund der Ver­trags­än­de­rung

  • die Lauf­zeit des Ver­tra­ges,

  • die Prä­mi­en­zah­lungs­dau­er,

  • die ins­ge­samt zu ent­rich­ten­den Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und

  • die Ver­si­che­rungs­sum­me

ändern. Die Bewer­tung als neu­er Ver­trag führt dazu, dass die ent­spre­chen­den Zin­sen nicht steu­er­frei sind, son­dern als steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen behan­delt wer­den.