Übergangsregelung gilt nicht für alle Arbeitgeber

Arbeitgeber, die bisher die Beiträge nach der besonderen Beitragsfälligkeit abgeführt haben, dürfen die Übergangsregelung zur neuen Beitragsfälligkeit nicht in Anspruch nehmen.

Zunächst hat­ten die Spit­zen­or­ga­ni­sa­tio­nen der Sozi­al­ver­si­che­rung ver­laut­ba­ren las­sen, dass die Über­gangs­re­ge­lung zur neu­en Bei­trags­fäl­lig­keit für die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für alle Arbeit­ge­ber gilt. Erst Ende Janu­ar ist dem Bun­des­ver­si­che­rungs­amt auf­ge­fal­len, dass es die­ser Aus­le­gung nicht zustim­men kann: Arbeit­ge­ber, die bis ein­schließ­lich Dezem­ber 2005 die Bei­trä­ge nach der beson­de­ren Bei­trags­fäl­lig­keit abführ­ten, also schon zum 25. des lau­fen­den Monats, dür­fen die Über­gangs­re­ge­lung nicht anwen­den. Die betrof­fe­nen Arbeit­ge­ber kön­nen nun wäh­len, ob sie einen Kor­rek­tur­bei­trags­nach­weis für Janu­ar erstel­len und die Janu­ar­bei­trä­ge zusam­men mit den Febru­ar­bei­trä­gen abfüh­ren wol­len, oder ob sie die Janu­ar­bei­trä­ge ein­fach in die Bei­trags­nach­wei­se für den Febru­ar mit auf­neh­men und zum Fäl­lig­keits­tag im Febru­ar abfüh­ren wol­len. Im Zeit­punkt der Zah­lung unter­schei­den sich die bei­den Alter­na­ti­ven also nicht.