Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten

In einer vorläufigen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof den Werbungskostenabzug für Rentenversicherungsbeiträge ausgeschlossen.

Seit eini­gen Mona­ten sind beim Bun­des­fi­nanz­hof Ver­fah­ren anhän­gig, in denen es um die Berück­sich­ti­gung von Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten geht. Ent­spre­chend erge­hen Steu­er­be­schei­de in die­sem Punkt momen­tan nur noch vor­läu­fig. Durch eine Ent­schei­dung in einem Ver­fah­ren zur Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) haben sich die Hoff­nun­gen der Steu­er­zah­ler nun aber erheb­lich ein­ge­trübt.

In ihrer Begrün­dung füh­ren die Rich­ter näm­lich aus, dass der Gesetz­ge­ber die Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung mit kon­sti­tu­ti­ver Wir­kung den Son­der­aus­ga­ben zuge­wie­sen hat. Das heißt, dass das Gericht nicht über­prü­fen kann, ob hier Wer­bungs­kos­ten vor­lie­gen, weil der Gesetz­ge­ber dies bereits aus­ge­schlos­sen hat. Damit bleibt noch eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Dop­pel­be­steue­rung, doch hier sagt der Bun­des­fi­nanz­hof, dass man dies erst zum Zeit­punkt des Zuflus­ses der Ren­ten­be­zü­ge beur­tei­len kann. Zwar ist die­ser Beschluss nicht im Haupt­sa­che­ver­fah­ren ergan­gen, aber auf­grund der für ein AdV-Ver­fah­ren aus­führ­li­chen und beson­ders sorg­fäl­ti­gen Begrün­dung ist es nicht sehr wahr­schein­lich, dass die Rich­ter spä­ter noch anders ent­schei­den wer­den.